Hebetechnik



Auffrischung der Sachkunde zur Prüfung von Hebebühnen

Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Hebebühnen mit mehr als 2m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

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Ausbildung zur Befähigten Person für die Prüfung von Handhebezeugen

Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 54 sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen verwendet werden. Gemäß §23 u. 24 dürfen mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragt werden, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind und für die Wartung als befähigte Person ernannt sind. Die Kenntnisse dazu werden in diesem Seminar in Theorie und Praxis vermittelt.

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Ausbildung zur Befähigten Person für die Prüfung von Lastaufnahmemitteln

Lastaufnahmemittel für den Hebezeugbetrieb sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden können. Zu den Lastaufnahmemitteln gehören z.B. C-Haken, Container-Geschirre, Gehänge, Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Lasthebemagnete, Paletten-Geschirre, Pratzen, Traversen, Vakuumheber und Zangen. (Quelle: Prüfgrundsatz Lastaufnahmemittel, GS-BGIA-M15)

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Lastaufnahmemittel - von der Planung bis zur Herstellung

Lastaufnahmemittel und deren Bauteile müssen den Belastungen, denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind, unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen standhalten können. Diese Anforderung muss auch bei Transport, Montage und Demontage erfüllt sein. Lastaufnahmemittel sind so zu konstruieren und zu bauen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß verhindert ist. (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang 1)

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Ausbildung zur Befähigten Person für die Prüfung von Federzügen und Gewichtsausgleichern

Die Handhabung von handgeführten Werkzeugen zu erleichtern und die stete Bereitstellung derselben zu ermöglichen, werden Federzüge an zahlreichen Arbeitsplätzen eingesetzt. Werkzeuge und Arbeitsgeräte mit einem erheblichen Eigengewicht (wie z.B. Bohrmaschinen, Gewindeschneider, Schrauber o.ä.) können durch Gewichtsausgleicher eine bessere, sichere und ergonomischere Handhabung erhalten. Federzüge und Gewichtsausgleicher sind einer ständigen Kontrolle zu unterziehen.

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Ausbildung zur Befähigten Person für die Prüfung von Hebebühnen

Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Hebebühnen mit mehr als 2m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

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